Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Kauf und der Montage von Photovoltaikanlagen

§ 1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung und der Montage von Photovoltaikanlagen sowie des erforderlichen Zubehörs („PV-Anlagen“) durch die Vissoltec GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Pietro Putignano, eingetragen im Handelsregister beim AG Koblenz zum HRB 23181 an bzw. mit dem jeweiligen Kunden („Kunde“). Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Vissoltec GmbH der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und die Vissoltec GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten, wird hiermit widersprochen.

§ 2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 Die Angebote der Vissoltec GmbH sind verbindlich. Dies gilt auch, wenn die Vissoltec GmbH dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die Vissoltec GmbH Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der Ware bzw. der PV-Anlage durch den Kunden gilt als verbindliche Annahme des Angebotes der Vissoltec GmbH. Die Bestellung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.
2.3. Die Vissoltec GmbH kann die Bestellung eines Kunden jederzeit zurückweisen, insbesondere wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen.
2.4. Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass die PV-Anlage aus technischen Umständen nur nach Anpassung der Pläne und aufgrund einer angepassten Bestellung funktionsfähig ist, wird die Vissoltec GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und geänderte Vertragsunterlagen in Textform zukommen lassen. Sollte zwischen dem Kunden und der Vissoltec GmbH keine Einigung über die geänderten Umstände zustande kommen, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.
2.5. Anpassungen der Bestellung betreffend die exakte Größe und Leistung der PV-Anlage aufgrund eines aktuellen Aufmaßes oder sonstiger aktualisierte Informationen über den Errichtungsort, die nicht zu einer Veränderung der genannten Werte von mehr als 10 % führen, können von der Vissoltec GmbH einseitig vorgenommen werden.

§ 3. Lieferung der PV-Anlage, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Lieferverzug, Rücktritt

3.1. Die Lieferung erfolgt an die seitens des Kunden angegebene Lieferadresse. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Vissoltec GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Vissoltec GmbH eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der Vissoltec GmbH bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Vissoltec GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.4. Sofern die Vissoltec GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Vissoltec GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Vissoltec GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Vissoltec GmbH unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn die Vissoltec GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Vissoltec GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

§ 4. Montage

4.1. Die Vissoltec GmbH errichtet und montiert die PV-Anlage beim Kunden. Der Tag der Lieferung der PV-Anlage und der Tag der Montage kann voneinander abweichen. Weicht der Tag der Montage von dem der Lieferung ab, haben die Parteien einen Montagetermin zu vereinbaren.
4.2. Die Vissoltec GmbH montiert die PV-Anlage, nimmt die PV-Anlage in Betrieb und schließt sie ans Netz an, wenn nicht anders vereinbart. Soweit Erklärungen vom Kunden abzugeben sind, bspw. gegenüber dem Netzbetreiber oder Meldungen im Marktstammdatenregister, gibt der Kunde diese in der erforderlichen Form selbst ab.
4.3 Der Kunde gestattet der Vissoltec GmbH und der von der Vissoltec GmbH beauftragten Personen alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere (a) die Anbringung und Installation der PV-Anlage unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen (b) die Errichtung von Messeinrichtungen (c) die Verlegung von Anschlussleitungen (d) die Installation sonstiger Komponenten.
4.4. Der Kunde prüft den Zustand des Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten auf offensichtliche Mängel und teilt der Vissoltec GmbH die vorhandenen Mängel mit.
4.5. Die Vissoltec GmbH ist im Fall von Mängeln oder begründeten Zweifeln an der Geeignetheit des Gebäudes berechtigt, die Montage der PV-Anlage abzubrechen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten, die der Vissoltec GmbH für einen weiteren Installationstermin nach Beseitigung der Mängel entstehen. Werden die Mängel vom Kunden nicht innerhalb einer angemessen Frist beseitigt, so ist die Vissoltec GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Für Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers, insbesondere zur Einspeiseleistung, ist die Vissoltec GmbH nicht verantwortlich. Sollte Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers oder besondere Anschlussbedingungen nach Beginn der Montage der PV-Anlage dazu führen, dass Änderungen an der PV-Anlage oder ihrer technischen Ausstattung vorgenommen werden muss, gelten Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5. entsprechend.

§ 5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und/oder die Dachfläche, an oder auf dem die PV-Anlage angebracht wird, hierfür geeignet sind. Der Kunde allein ist dazu verpflichtet, die Gebäude- und Dachfläche, an oder auf der die PV-Anlage angebracht wird, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist.
5.2. Die Vissoltec GmbH haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage entstehen.
5.3. Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Kunden.
5.4. Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der PV-Anlage, trägt der Kunde.

§ 6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Angebot angegebenen Preise. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Vissoltec GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
6.2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern die Vissoltec GmbH nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 150 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
6.3. Mit Ablauf der unter Ziffer 6.1. dieser AGB genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Vissoltec GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Vissoltec GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und insbesondere anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen.
7.2. Soweit die PV-Anlage und das Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies im Sinne von § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.
7.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Vissoltec GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Vissoltec GmbH gehörenden Waren erfolgen.
7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Vissoltec GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

§ 8. Haftung und Schadensersatz

8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Vissoltec GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haftet die Vissoltec GmbH im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vissoltec GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Vissoltec GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann die Vissoltec GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist der gewählten Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der Vissoltec GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

§ 9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.
9.3 Die Vissoltec GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug ist und die Vissoltec GmbH dem Kunden den Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung angedroht hat.

§ 10. Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlich verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
10.2. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.
10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.4. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Vissoltec GmbH in Wiebelsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer gem. § 14 BGB ist. Die Vissoltec GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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